0819/80
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.1980 Geschäftszahl0819/80 RechtssatzZwar schließt ein nur von einer Partei des Zivilprozesses gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die Anwendung des § 40 Abs 1 ZPO (§ 2 GEG) nicht von vornherein aus, da es dem Gericht freisteht, trotz dieses Antrages auch von Amts wegen das Gutachten (im Interesse beider Parteien) einzuholen. Machte jedoch das Gericht die Einholung des Gutachtens bei sonstiger Präklusion vom Erlag des Kostenvorschusses abhängig (was bei einem amtswegigen Sachverständigenbeweis ausgeschlossen wäre), sind auch die durch den Vorschuß nicht gedeckten Kosten dieses Gutachtens als ausschließlich vom Beweisführer iSd § 365 ZPO veranlaßt anzusehen (§ 365 ZPO stellt da ebenso wie § 40 ZPO eine Vorschrift über die vorläufige Kostentragung dar).Zwar schließt ein nur von einer Partei des Zivilprozesses gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, ZPO (Paragraph 2, GEG) nicht von vornherein aus, da es dem Gericht freisteht, trotz dieses Antrages auch von Amts wegen das Gutachten (im Interesse beider Parteien) einzuholen.
Machte jedoch das Gericht die Einholung des Gutachtens bei sonstiger Präklusion vom Erlag des Kostenvorschusses abhängig (was bei einem amtswegigen Sachverständigenbeweis ausgeschlossen wäre), sind auch die durch den Vorschuß nicht gedeckten Kosten dieses Gutachtens als ausschließlich vom Beweisführer iSd Paragraph 365, ZPO veranlaßt anzusehen (Paragraph 365, ZPO stellt da ebenso wie Paragraph 40, ZPO eine Vorschrift über die vorläufige Kostentragung dar).