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81/01/0106

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.1981 Geschäftszahl81/01/0106 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 1703/80 E 29. Oktober 1980 VwSlg 10280 A/1980 RS 1 StammrechtssatzIst in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht eingerichtet, so sind die einem solchen Ausschuß zukommenden Befugnisse (hier: Informationsrecht nach § 108 ArbVG) vom Betriebsrat auszuüben.Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht eingerichtet, so sind die einem solchen Ausschuß zukommenden Befugnisse (hier: Informationsrecht nach Paragraph 108, ArbVG) vom Betriebsrat auszuüben.

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