81/01/0109
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.1984 Geschäftszahl81/01/0109 RechtssatzUnzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, daß der im § 108 Abs 2 ArbVG verankerten Informationspflicht des Betriebsinhabers durch die Vorlage der Handelsbilanzen (nicht der Steuerbilanzen) an den Betriebsrat entsprochen wird (Hinweis auf E vom 28.10.1981, Zl. 81/01/0106).Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, daß der im Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG verankerten Informationspflicht des Betriebsinhabers durch die Vorlage der Handelsbilanzen (nicht der Steuerbilanzen) an den Betriebsrat entsprochen wird (Hinweis auf E vom 28.10.1981, Zl. 81/01/0106).