81/07/0126
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.1981 Geschäftszahl81/07/0126 RechtssatzDie Unverletzlichkeit des Eigentums wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das gesetzliche Waldteilungsverbot der Auflösung des Miteigentums zugunsten des Alleineigentums einzelner Liegenschaftseigentümer entgegensteht. Auch das Miteigentum (§ 361 ABGB) ist Eigentum iSd § 353 ABGB. Dieses Miteigentum bleibt durch das Waldteilungsverbot unberührt, die dadurch gesetzlich verfügte Eigentumsbeschränkung verletzt daher im Falle des Vorliegens von Miteigentum ebenso wenig den Wesengehalt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums wie dann, wenn das zu teilende Grundstück im Eigentum einer einzigen Person steht.Die Unverletzlichkeit des Eigentums wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das gesetzliche Waldteilungsverbot der Auflösung des Miteigentums zugunsten des Alleineigentums einzelner Liegenschaftseigentümer entgegensteht. Auch das Miteigentum (Paragraph 361, ABGB) ist Eigentum iSd Paragraph 353, ABGB. Dieses Miteigentum bleibt durch das Waldteilungsverbot unberührt, die dadurch gesetzlich verfügte Eigentumsbeschränkung verletzt daher im Falle des Vorliegens von Miteigentum ebenso wenig den Wesengehalt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums wie dann, wenn das zu teilende Grundstück im Eigentum einer einzigen Person steht.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1981:1981070126.X03