RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.02.1982 Geschäftszahl81/16/0235 RechtssatzNach dem das Zollrecht beherrschenden Abfertigungsprinzip kann eine zollhängige Ware bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr nur mit Mitwirkung des Zollamtes, nämlich mit ihrer die Zollabfertigung abschließenden Ausfolgung aus der Zollhängigkeit treten. Der Begriff der Zollabfertigung, welcher in § 47 Abs 2 ZollG 1955 mit der Gesamtheit der Amtshandlungen des Zollamtes zur Durchführung des Zollverfahrens umschrieben ist, beginnt mit der Entgegennahme des Zollantrages auf Abfertigung, setzt sich gegebenenfalls in der Beschau und Nämlichkeitssicherung sowie in der Beurkundung der Zollbehandlung im Abfertigungsbefund fort und endet mit der Überlassung bzw Freigabe der Ware an den Verfügungsberechtigten und mit der Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung, welche als Eingangsabgabenbescheid gilt. - Bei einem ordnungsgemäßen Ablauf eines Zollverfahrens als einem Antragsverfahren und Abfertigungsverfahren kann eine - unbedingte oder bedingte - Zollschuld nur nach vorhergehender Abfertigung zum freien Verkehr ( § 174 Abs 2 ZollG) oder zum Vormerkverkehr ( § 177 Abs 1 ZollG 1955) entstehen. Bei Nichtbeachtung der Zollvorschriften entsteht gemäß dem § 174 Abs 3 lit a erster Tatbestand ZollG 1955 die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr. Die Eigenschaft einer Ware als zollhängig, in der Regel auf Grund ihrer Einfuhr, ist sohin ein rechtserhebliches Merkmal dieses Zollschuldtatbestandes. Bei Wegbringung einer Ware vom Amtsplatz eines Grenzzollamtes ohne dessen Zustimmung entsteht in der Person dessen, der zuerst über diese zollhängige Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, als Rechtsfolge die Zollschuld ex lege, ohne daß es auf die Schuld des die Zollvorschriften Verletzenden ankommt.Nach dem das Zollrecht beherrschenden Abfertigungsprinzip kann eine zollhängige Ware bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr nur mit Mitwirkung des Zollamtes, nämlich mit ihrer die Zollabfertigung abschließenden Ausfolgung aus der Zollhängigkeit treten. Der Begriff der Zollabfertigung, welcher in Paragraph 47, Absatz 2, ZollG 1955 mit der Gesamtheit der Amtshandlungen des Zollamtes zur Durchführung des Zollverfahrens umschrieben ist, beginnt mit der Entgegennahme des Zollantrages auf Abfertigung, setzt sich gegebenenfalls in der Beschau und Nämlichkeitssicherung sowie in der Beurkundung der Zollbehandlung im Abfertigungsbefund fort und endet mit der Überlassung bzw Freigabe der Ware an den Verfügungsberechtigten und mit der Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung, welche als Eingangsabgabenbescheid gilt. - Bei einem ordnungsgemäßen Ablauf eines Zollverfahrens als einem Antragsverfahren und Abfertigungsverfahren kann eine - unbedingte oder bedingte - Zollschuld nur nach vorhergehender Abfertigung zum freien Verkehr ( Paragraph 174, Absatz 2, ZollG) oder zum Vormerkverkehr ( Paragraph 177, Absatz eins, ZollG 1955) entstehen. Bei Nichtbeachtung der Zollvorschriften entsteht gemäß dem Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Tatbestand ZollG 1955 die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr. Die Eigenschaft einer Ware als zollhängig, in der Regel auf Grund ihrer Einfuhr, ist sohin ein rechtserhebliches Merkmal dieses Zollschuldtatbestandes. Bei Wegbringung einer Ware vom Amtsplatz eines Grenzzollamtes ohne dessen Zustimmung entsteht in der Person dessen, der zuerst über diese zollhängige Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, als Rechtsfolge die Zollschuld ex lege, ohne daß es auf die Schuld des die Zollvorschriften Verletzenden ankommt.
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