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{'item': '82/08/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1983 Geschäftszahl82/08/0021 BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0097/64 E 24.11.1964 VwSlg 6503 A/1964 RS 1; 0356/70 E 21.10.1970 RS 1; 0511/63 E 12.02.1964 VwSlg 6231 A/1964 RS 2; 0574/80 E 12.09.1980 RS 2; 1262/62 E 26.06.1963 RS 2; 1262/62 E 26.06.1963 RS 3; 1437/66 E 05.04.1967 RS 1; 1832/77 E 30.03.1978 RS 2; 1907/77 E 12.09.1980 RS 2; 2440/57 E 01.10.1958 VwSlg 4763 A/1958 RS 2; 2440/57 E 01.10.1958 VwSlg 4763 A/1958 RS 3; (RIS: abgv) Besprechung in: Krejci in ZAS 6/1985, S 211;Krejci in ZAS 6 aus 1985,, S 211; Kritik von Mikats in SozSi 10/1985, S 339;Kritik von Mikats in SozSi 10 aus 1985,, S 339; Kritik von Mikats in SozSi 1/1986, S 24f ;Kritik von Mikats in SozSi 1 aus 1986,, S 24f ; RechtssatzAls "Betriebsnachfolger" gem § 67 Abs 4 ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleibt.Als "Betriebsnachfolger" gem Paragraph 67, Absatz 4, ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1983:1982080021.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.