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{'item': '82/08/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.1983 Geschäftszahl82/08/0054 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2050/53 E 30. September 1954 VwSlg 3511 A/1954 RS 5 StammrechtssatzDie Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen APOTHEKE gewährt dem Konzessionär keinen Rechtsanspruch auf Ausschließung anderer Personen von der Erlangung einer gleichartigen oder ähnlichen Berechtigung. Wenn das Apothekengesetz RGBl. Nr. 5/1907 im § 10 Abs 3 der Behörde vorschreibt, bei Verleihung neuer Berechtigungen auf die Existenzfähigkeit der bereits bestehenden Betriebe Bedacht zu nehmen, so erfolgt dies nicht zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der bestehenden Betriebe im Sinne der Wahrung einer Monopolstellung, sondern nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an dem klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung, das nur bei existenzgesicherten Betrieben ausreichend gewährleistet erscheint. Das Interesse der Inhaber solcher Betriebe wird nur insoweit zu einem rechtlich geschützten, als dies der Gesetzgeber ausdrücklich normiert. Da dies nach § 10 Abs 3 im Zusammenhang mit den §§ 48 Abs 2 und 51 Abs 3 nur bei der Neuerrichtung öffentlicher Apotheken der Fall ist und nach § 29 Abs 1 im Zusammenhang mit § 53 Abs 2 des Gesetzes bei Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ÄRZTLICHEN HAUSAPOTHEKE die eine Beteiligung am Verfahren anordnenden und damit die Parteistellung erst begründenden verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden sind, wenn die Hausapotheke an Stelle einer bisher bestandenen tritt, muß in diesen Fällen die Parteistellung verneint werden.Die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen APOTHEKE gewährt dem Konzessionär keinen Rechtsanspruch auf Ausschließung anderer Personen von der Erlangung einer gleichartigen oder ähnlichen Berechtigung. Wenn das Apothekengesetz RGBl. Nr. 5 aus 1907, im Paragraph 10, Absatz 3, der Behörde vorschreibt, bei Verleihung neuer Berechtigungen auf die Existenzfähigkeit der bereits bestehenden Betriebe Bedacht zu nehmen, so erfolgt dies nicht zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der bestehenden Betriebe im Sinne der Wahrung einer Monopolstellung, sondern nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an dem klaglosen Funktionieren der Heilmittelversorgung, das nur bei existenzgesicherten Betrieben ausreichend gewährleistet erscheint. Das Interesse der Inhaber solcher Betriebe wird nur insoweit zu einem rechtlich geschützten, als dies der Gesetzgeber ausdrücklich normiert. Da dies nach Paragraph 10, Absatz 3, im Zusammenhang mit den Paragraphen 48, Absatz 2 und 51 Absatz 3, nur bei der Neuerrichtung öffentlicher Apotheken der Fall ist und nach Paragraph 29, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz 2, des Gesetzes bei Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ÄRZTLICHEN HAUSAPOTHEKE die eine Beteiligung am Verfahren anordnenden und damit die Parteistellung erst begründenden verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden sind, wenn die Hausapotheke an Stelle einer bisher bestandenen tritt, muß in diesen Fällen die Parteistellung verneint werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1983:1982080054.X00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.