RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.1982 Geschäftszahl82/11/0006 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2887/76 E
- Februar 1978 VwSlg 9495 A/1978 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: Im erstgenannten Fall ist also ohne Bedeutung, ob mit dieser Aufhebung der vom Beschwerdeführer letzten Endes angestrebte materielle Rechtszustand in jeder Hinsicht hergestellt wird; dies etwa auch dann nicht, wenn die Behörde die Absicht haben sollte, im fortgesetzten Verfahren einen von dem angefochtenen Bescheid nicht verschiedenen Bescheid, eventuell auch mit anderer Begründung, zu erlassen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 234 ff, 238 wiedergegebene Rechtsprechung). Durch eine bloße ex nunc wirkende Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde tritt eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die durch seine Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Wirkung ex tunc behoben würden (vgl. den hg. Beschluß vom
- Oktober 1949, 231/48, VwSlg 999 A /1949).GRS wie 2887/76 E
- Februar 1978 VwSlg 9495 A/1978 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: Im erstgenannten Fall ist also ohne Bedeutung, ob mit dieser Aufhebung der vom Beschwerdeführer letzten Endes angestrebte materielle Rechtszustand in jeder Hinsicht hergestellt wird; dies etwa auch dann nicht, wenn die Behörde die Absicht haben sollte, im fortgesetzten Verfahren einen von dem angefochtenen Bescheid nicht verschiedenen Bescheid, eventuell auch mit anderer Begründung, zu erlassen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 234 ff, 238 wiedergegebene Rechtsprechung). Durch eine bloße ex nunc wirkende Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde tritt eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die durch seine Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Wirkung ex tunc behoben würden vergleiche den hg. Beschluß vom
- Oktober 1949, 231/48, VwSlg 999 A aus 1949,). StammrechtssatzKlaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG liegt immer dann, aber auch nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, daß weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können (hier gleichgültig, ob damit auch der vom Beschwerdeführer angestrebte materielle Rechtszustand hergestellt ist) oder wenn eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die es mit sich bringt, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (Beschluß vom
- Oktober 1949, 231/48, VwSlg 999 A /1949).Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG liegt immer dann, aber auch nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, daß weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können (hier gleichgültig, ob damit auch der vom Beschwerdeführer angestrebte materielle Rechtszustand hergestellt ist) oder wenn eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die es mit sich bringt, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (Beschluß vom
- Oktober 1949, 231/48, VwSlg 999 A aus 1949,).
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