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{'item': '82/11/0387'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1985 Geschäftszahl82/11/0387 RechtssatzEine "anfechtbare Rechtshandlung" im Sinne des § 1 Abs 3 Z 1 IESG ist nicht nur eine solche nach der AnfO oder der KO (in diesem Fall nach den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetze), sondern immer dann gegeben, wenn mit der Rechtshandlung, auf der ein Anspruch nach § 1 Abs 2 IESG beruht, (mag sie im Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragspartner rechtswirksam sein oder nicht) das (aus den näheren Umständen des Einzelfalles erkennbare) Ziel verfolgt wird, nicht den Arbeitgeber, sondern den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu belasten. Hiebei genügt, dass der Arbeitnehmer von dieser Benachteiligungsabsicht wusste oder wissen musste. Ob aus dem Umstand, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne der Begrifflichkeit im Insolvenzrecht), von der der Arbeitnehmer wusste oder wissen musste, eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, auf eine solche Absicht geschlossen werden kann, ist eine Tatfrage. Gegen die verbleibende unterschiedliche Rechtslage (dass nämlich eine nicht der AufO subsumierbare Rechtshandlung unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Rechtshandlung zur AufO oder KO keine "anfechtbare Rechtshandlung" darstellt, auch wenn sie im hypothetischen Fall der Konkurseröffnung nach der KO tatbestandsmäßig wäre) bei Eröffnung des Konkurses und bei Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da dafür sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen: der Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds, auf den gemäß § 11 Abs 1 IESG die gesicherten Ansprüche, für die Insolvenz-Ausfallgeld oder ein Vorschuss darauf zuerkannt wurde, in der in der genannten Bestimmung näher bezeichneten Weise kraft Gesetzes übergehen, soll bei der (im Rahmen des § 11 Abs 3 IESG zulässigen) Verfolgung der Ansprüche vor Anfechtungsprozessen bewahrt werden.Eine "anfechtbare Rechtshandlung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG ist nicht nur eine solche nach der AnfO oder der KO (in diesem Fall nach den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetze), sondern immer dann gegeben, wenn mit der Rechtshandlung, auf der ein Anspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG beruht, (mag sie im Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragspartner rechtswirksam sein oder nicht) das (aus den näheren Umständen des Einzelfalles erkennbare) Ziel verfolgt wird, nicht den Arbeitgeber, sondern den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu belasten. Hiebei genügt, dass der Arbeitnehmer von dieser Benachteiligungsabsicht wusste oder wissen musste. Ob aus dem Umstand, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne der Begrifflichkeit im Insolvenzrecht), von der der Arbeitnehmer wusste oder wissen musste, eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, auf eine solche Absicht geschlossen werden kann, ist eine Tatfrage. Gegen die verbleibende unterschiedliche Rechtslage (dass nämlich eine nicht der AufO subsumierbare Rechtshandlung unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Rechtshandlung zur AufO oder KO keine "anfechtbare Rechtshandlung" darstellt, auch wenn sie im hypothetischen Fall der Konkurseröffnung nach der KO tatbestandsmäßig wäre) bei Eröffnung des Konkurses und bei Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da dafür sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen: der Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds, auf den gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG die gesicherten Ansprüche, für die Insolvenz-Ausfallgeld oder ein Vorschuss darauf zuerkannt wurde, in der in der genannten Bestimmung näher bezeichneten Weise kraft Gesetzes übergehen, soll bei der (im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 3, IESG zulässigen) Verfolgung der Ansprüche vor Anfechtungsprozessen bewahrt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.