RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1985 Geschäftszahl82/11/0387 RechtssatzDas österreichische Recht unterscheidet zwischen der in der AnfO geregelten Einzelanfechtung, der Anfechtung zu Gunsten von Einzelgläubigern, und der in der KO geregelten Konkursanfechtung, der Anfechtung zu Gunsten der Konkursmasse. Die - zwingend die Konkurseröffnung voraussetzende - Konkursanfechtung ist darauf gerichtet, die Konkursmasse von den Wirkungen einer Rechtshandlung zu entledigen, die nur ihr gegenüber als unwirksam erklärt werden soll, und demgemäß die Konkursmasse um das durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Gemeinschuldner entgangene Vermögen zu vermehren (§ 39 KO). Die Einzelanfechtung bezweckt hingegen die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch die anfechtbare Rechtshandlung verkürzt wurde, aus dem durch sie dem Schuldner entgangenen Vermögen bis zur Deckung des Befriedungsbedarfs, weshalb diese Rechtshandlung ausschließlich gegenüber diesem Gläubiger für unwirksam erklärt wird (§§ 1, 8 und 13 AnfO). Dieser - auf einem unterschiedlichen Schutzbedürfnis gegründete - unterschiedliche Zweck der Anfechtungsnormen nach der AnfO und der KO rechtfertigen ihre, von der Behörde zutreffend hervorgehobene nur teilweise Identität der Anfechtungstatbestände (Hinweis auf unter anderem Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 49; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 289; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4, 167 ff, 239 ff). Wird daher kein Konkurs eröffnet, sondern lediglich ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so ist für die (anfechtungsrechtliche) Beurteilung der Frage, ob eine "anfechtbare Rechtshandlung" vorliegt oder nicht, ausschließlich das Anfechtungsrecht der AnfO und nicht auch jenes der KO heranzuziehen.Das österreichische Recht unterscheidet zwischen der in der AnfO geregelten Einzelanfechtung, der Anfechtung zu Gunsten von Einzelgläubigern, und der in der KO geregelten Konkursanfechtung, der Anfechtung zu Gunsten der Konkursmasse. Die - zwingend die Konkurseröffnung voraussetzende - Konkursanfechtung ist darauf gerichtet, die Konkursmasse von den Wirkungen einer Rechtshandlung zu entledigen, die nur ihr gegenüber als unwirksam erklärt werden soll, und demgemäß die Konkursmasse um das durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Gemeinschuldner entgangene Vermögen zu vermehren (Paragraph 39, KO). Die Einzelanfechtung bezweckt hingegen die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch die anfechtbare Rechtshandlung verkürzt wurde, aus dem durch sie dem Schuldner entgangenen Vermögen bis zur Deckung des Befriedungsbedarfs, weshalb diese Rechtshandlung ausschließlich gegenüber diesem Gläubiger für unwirksam erklärt wird (Paragraphen eins, 8 und 13 AnfO). Dieser - auf einem unterschiedlichen Schutzbedürfnis gegründete - unterschiedliche Zweck der Anfechtungsnormen nach der AnfO und der KO rechtfertigen ihre, von der Behörde zutreffend hervorgehobene nur teilweise Identität der Anfechtungstatbestände (Hinweis auf unter anderem Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 49; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 289; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4, 167 ff, 239 ff). Wird daher kein Konkurs eröffnet, sondern lediglich ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so ist für die (anfechtungsrechtliche) Beurteilung der Frage, ob eine "anfechtbare Rechtshandlung" vorliegt oder nicht, ausschließlich das Anfechtungsrecht der AnfO und nicht auch jenes der KO heranzuziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.