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83/01/0073

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.1985 Geschäftszahl83/01/0073 RechtssatzBei einer Zustimmung im Sinne des § 121 ArbVG handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Hieraus ergibt sich ua, dass nicht nur ein Antrag vorliegen muss, sondern auch, dass nicht einer Entlassung zugestimmt werden kann, wenn nur die Zustimmung zu einer Kündigung begehrt worden ist. Im übrigen aber besteht keine Bindung des Einigungsamtes an die rechtliche Wertung des vom Zustimmungswerber (Betriebsinhaber) zur Untermauerung seines Antrages herangezogenen Sachverhaltes (Hinweis E 23.9.1954, 0084/54, 0523/54, VwSlg 3501 A/1954). Die Zustimmung zur Kündigung kann demgemäss auch auf Umstände gestützt werden, die an sich einen Entlassungsgrund (§ 122 Abs 1 Z 5 ArbVG) und nicht bloß einen Kündigungsgrund bilden (Hinweis E 27.1.1955, 1213/54).Bei einer Zustimmung im Sinne des Paragraph 121, ArbVG handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.

Hieraus ergibt sich ua, dass nicht nur ein Antrag vorliegen muss, sondern auch, dass nicht einer Entlassung zugestimmt werden kann, wenn nur die Zustimmung zu einer Kündigung begehrt worden ist. Im übrigen aber besteht keine Bindung des Einigungsamtes an die rechtliche Wertung des vom Zustimmungswerber (Betriebsinhaber) zur Untermauerung seines Antrages herangezogenen Sachverhaltes (Hinweis E 23.9.1954, 0084/54, 0523/54, VwSlg 3501 A/1954). Die Zustimmung zur Kündigung kann demgemäss auch auf Umstände gestützt werden, die an sich einen Entlassungsgrund (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG) und nicht bloß einen Kündigungsgrund bilden (Hinweis E 27.1.1955, 1213/54).

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