Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

83/03/0124

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1984 Geschäftszahl83/03/0124 RechtssatzDie Begriffe der "Verwandtschaft" und der "Schwägerschaft" sind auch nach der Stmk GemeindeO im Sinne des § 40 bis § 42 ABGB auszulegen. Die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen bezeichnet § 40 Satz 3 ABGB als Schwägerschaft. KEINE Schwägerschaft begründet aber die - in der Sprache des Alltags oft (fälschlich) als "Schwägerschaft" bezeichnete - Bezeichnung zwischen den Verwandten des einen Ehegatten und denen des anderen. Daher keine Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Jagdvergabe, wenn seine Schwester mit dem Bruder eines der Mitglieder der pachtwerbenden Jagdgesellschaft verheiratet ist.Die Begriffe der "Verwandtschaft" und der "Schwägerschaft" sind auch nach der Stmk GemeindeO im Sinne des Paragraph 40 bis Paragraph 42, ABGB auszulegen. Die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen bezeichnet Paragraph 40, Satz 3 ABGB als Schwägerschaft. KEINE Schwägerschaft begründet aber die - in der Sprache des Alltags oft (fälschlich) als "Schwägerschaft" bezeichnete - Bezeichnung zwischen den Verwandten des einen Ehegatten und denen des anderen. Daher keine Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Jagdvergabe, wenn seine Schwester mit dem Bruder eines der Mitglieder der pachtwerbenden Jagdgesellschaft verheiratet ist.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.