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{'item': '83/03/0228'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.01.1985 Geschäftszahl83/03/0228 RechtssatzWeigert sich der Obmann des Jagdausschusses, einen Beschluss des Jagdausschusses auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses im Sinne des § 40 NÖ JagdG der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 39 Abs 3, § 40 NÖ JagdG), so ist seine Enthebung als Obmann gemäß § 21 Abs 4 JagdG gerechtfertigt (Hinweis E 9.10.1979, 0005/78). Zufolge der der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 (vgl Abs 4) NÖ JagdG obliegenden Aufgaben ist diese verpflichtet, darüber zu wachen, ob der Obmann seinen Obliegenheiten auch tatsächlich dem Gesetz entsprechend nachkommt. Dies erfordert auch eine Prüfung (und damit Erhebungen) darüber, ob der Jagdausschuss einen Beschluss auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses, welcher der BH zur Genehmigung vorzulegen ist, gefasst oder einen darauf abzielenden Antrag abgelehnt hat. Keinesfalls obliegt die Entscheidung darüber, ob vom Jagdausschuss einem Antrag zugestimmt oder ein solcher abgelehnt wurde, dem Obmann. Er ist nicht berechtigt, aus eigenem Gutdünken darüber zu entscheiden, ob ein Stimmzettel als Pro- oder Contra-Stimme zu beurteilen ist und davon die Vorlage eines die Verpachtung gemäß § 40 NÖ JagdG aussprechenden Beschlusses des Jagdausschusses an die BH abhängig zu machen. Durch die Vernehmung der Mitglieder des Jagdausschusses vor der BH darüber, ob einer Verpachtung mit Stimmenmehrheit zugestimmt oder ein darauf abzielender Antrag abgelehnt wurde, ist weder eine Verletzung eines Wahlgeheimnisses noch eine Stimmabgabe vor der Behörde zu erblicken. Abgesehen davon, dass das NÖ JagdG diesbezüglich ein Wahlgeheimnis nicht normiert, ist es der BH zufolge des ihr zustehenden Aufsichtsrechtes nicht verwehrt, die Mitglieder des Jagdausschusses über die Vorgänge bei der Beratung, Beschlussfassung etc als Zeugen zu vernehmen.Weigert sich der Obmann des Jagdausschusses, einen Beschluss des Jagdausschusses auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses im Sinne des Paragraph 40, NÖ JagdG der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, NÖ JagdG), so ist seine Enthebung als Obmann gemäß Paragraph 21, Absatz 4, JagdG gerechtfertigt (Hinweis E 9.10.1979, 0005/78). Zufolge der der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 21, vergleiche Absatz 4,) NÖ JagdG obliegenden Aufgaben ist diese verpflichtet, darüber zu wachen, ob der Obmann seinen Obliegenheiten auch tatsächlich dem Gesetz entsprechend nachkommt. Dies erfordert auch eine Prüfung (und damit Erhebungen) darüber, ob der Jagdausschuss einen Beschluss auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses, welcher der BH zur Genehmigung vorzulegen ist, gefasst oder einen darauf abzielenden Antrag abgelehnt hat. Keinesfalls obliegt die Entscheidung darüber, ob vom Jagdausschuss einem Antrag zugestimmt oder ein solcher abgelehnt wurde, dem Obmann. Er ist nicht berechtigt, aus eigenem Gutdünken darüber zu entscheiden, ob ein Stimmzettel als Pro- oder Contra-Stimme zu beurteilen ist und davon die Vorlage eines die Verpachtung gemäß Paragraph 40, NÖ JagdG aussprechenden Beschlusses des Jagdausschusses an die BH abhängig zu machen. Durch die Vernehmung der Mitglieder des Jagdausschusses vor der BH darüber, ob einer Verpachtung mit Stimmenmehrheit zugestimmt oder ein darauf abzielender Antrag abgelehnt wurde, ist weder eine Verletzung eines Wahlgeheimnisses noch eine Stimmabgabe vor der Behörde zu erblicken. Abgesehen davon, dass das NÖ JagdG diesbezüglich ein Wahlgeheimnis nicht normiert, ist es der BH zufolge des ihr zustehenden Aufsichtsrechtes nicht verwehrt, die Mitglieder des Jagdausschusses über die Vorgänge bei der Beratung, Beschlussfassung etc als Zeugen zu vernehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.