RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1983 Geschäftszahl83/04/0189 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2049/75 E 17. November 1976 RS 1 StammrechtssatzUnter der "Personenvereinigung" im Sinne des § 1 Abs 5 GewO 1973 sind, wie sich aus dem Zusammenhang mit den vorhergehenden Absätzen des § 1, dem § 8 und dem § 9 GewO 1973 ergibt, die von den natürlichen Personen verschiedenen (potentiellen) Gewerberechtsträger - das sind die juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechtes - zu verstehen. Dafür, daß der Gesetzgeber durch § 1 Abs 5 GewO 1973 einen - aus einer Personenvereinigung UND deren Mitgliedern bestehenden - weiteren Gewerberechtsträger geschaffen hat, bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkt, zumal die zitierte Gesetzesstelle ausschließlich das Merkmal der Gewinnabsicht betrifft. Da aber auf denjenigen, dem eine gewerbsmäßige Tätigkeit zugerechnet werden soll, begrifflich alle Merkmale der Gewerbsmäßigkeit zutreffen müssen, bedeutet dies, daß auch eine Personenvereinigung im Sinne des § 1 Abs 5 GewO 1973 jedenfalls nur dann dem Anwendungsbereich der GewO 1973 unterliegt, wenn sie in der Absicht tätig wird, für sich, wenn auch nur vorübergehend, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. § 1 Abs 5 GewO 1973 regelt demgemäß den Fall, daß ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil zwar bei der Personenvereinigung anfallen, jedoch nach deren Gebarung, sei es offen oder versteckt, den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll. Die historische Absicht des Gesetzgebers ist offensichtlich nicht darauf gerichtet, Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs 5 GewO 1973, wie Vereine und Körperschaften, deren Tätigkeit lediglich einen unmittelbaren Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil für die Mitglieder der Vereinigung zur Folge hat, der Gewerbeordnung zu unterstellen.Unter der "Personenvereinigung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1973 sind, wie sich aus dem Zusammenhang mit den vorhergehenden Absätzen des Paragraph eins,, dem Paragraph 8 und dem Paragraph 9, GewO 1973 ergibt, die von den natürlichen Personen verschiedenen (potentiellen) Gewerberechtsträger - das sind die juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechtes - zu verstehen. Dafür, daß der Gesetzgeber durch Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1973 einen - aus einer Personenvereinigung UND deren Mitgliedern bestehenden - weiteren Gewerberechtsträger geschaffen hat, bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkt, zumal die zitierte Gesetzesstelle ausschließlich das Merkmal der Gewinnabsicht betrifft. Da aber auf denjenigen, dem eine gewerbsmäßige Tätigkeit zugerechnet werden soll, begrifflich alle Merkmale der Gewerbsmäßigkeit zutreffen müssen, bedeutet dies, daß auch eine Personenvereinigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1973 jedenfalls nur dann dem Anwendungsbereich der GewO 1973 unterliegt, wenn sie in der Absicht tätig wird, für sich, wenn auch nur vorübergehend, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1973 regelt demgemäß den Fall, daß ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil zwar bei der Personenvereinigung anfallen, jedoch nach deren Gebarung, sei es offen oder versteckt, den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll. Die historische Absicht des Gesetzgebers ist offensichtlich nicht darauf gerichtet, Personenvereinigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1973, wie Vereine und Körperschaften, deren Tätigkeit lediglich einen unmittelbaren Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil für die Mitglieder der Vereinigung zur Folge hat, der Gewerbeordnung zu unterstellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.