RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1984 Geschäftszahl83/07/0301 RechtssatzErließ der LH zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz eine Schongebietsverordnung, so ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung dieser Verordnung, sohin auch zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Abwasseranlagen für Wohnhäuser im Sinne des § 1 Abs 1 lit c der SchongebietsVO des LH von Kärnten, LGBl Nr 79/1968 berufen (Hinweis E 24.11.1981, 81/07/0131, VwSlg 10599 A/1981). Folgt die Zuständigkeit zur Erlassung eines eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betreffenden wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG jener für die nachträgliche Bewilligung der Neuerung, so war die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung eines derartigen Auftrages nicht zuständig und hätte die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften Bescheid schon aus diesem Grunde beheben müssen. Dies unbeschadet des Umstandes, dass nach der während des Berufungsverfahrens nun mehr durch die WRG-Novelle BGBl 390/1983 (§ 34 Abs 7 WRG) geänderte Verfahrensrechtslage die Vollziehung der obgenannten VO im Falle des § 99 Abs 1 lit d WRG 1959 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fällt und daher von ihr im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein wird, da durch die vorgenannte Änderung der Rechtslage eine rückwirkende Sanierung der Unzuständigkeit der eingeschrittenen Bezirksverwaltungsbehörde nicht bewirkt wurde.Erließ der LH zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz eine Schongebietsverordnung, so ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung dieser Verordnung, sohin auch zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Abwasseranlagen für Wohnhäuser im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, der SchongebietsVO des LH von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1968, berufen (Hinweis E 24.11.1981, 81/07/0131, VwSlg 10599 A/1981). Folgt die Zuständigkeit zur Erlassung eines eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betreffenden wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG jener für die nachträgliche Bewilligung der Neuerung, so war die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung eines derartigen Auftrages nicht zuständig und hätte die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften Bescheid schon aus diesem Grunde beheben müssen. Dies unbeschadet des Umstandes, dass nach der während des Berufungsverfahrens nun mehr durch die WRG-Novelle Bundesgesetzblatt 390 aus 1983, (Paragraph 34, Absatz 7, WRG) geänderte Verfahrensrechtslage die Vollziehung der obgenannten VO im Falle des Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fällt und daher von ihr im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein wird, da durch die vorgenannte Änderung der Rechtslage eine rückwirkende Sanierung der Unzuständigkeit der eingeschrittenen Bezirksverwaltungsbehörde nicht bewirkt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.