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Europaius

83/07/0323

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.1984 Geschäftszahl83/07/0323 BeachteSiehe:

84/10/0070 E 09.07.1984 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 84/10/0070 E 9. Juli 1984 RS 1 StammrechtssatzDie Vorschrift des § 296 ZPO gilt auch für öffentliche Urkunden; die Regel über die Beweiskraft gemäß § 292 ZPO gilt somit uneingeschränkt nur für unbedenkliche Urkunden, also Urkunden, die keine äußeren Mängel und Fehler aufweisen.Die Vorschrift des Paragraph 296, ZPO gilt auch für öffentliche Urkunden; die Regel über die Beweiskraft gemäß Paragraph 292, ZPO gilt somit uneingeschränkt nur für unbedenkliche Urkunden, also Urkunden, die keine äußeren Mängel und Fehler aufweisen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1984:1983070323.X01

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