83/11/0238
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1986 Geschäftszahl83/11/0238 RechtssatzDie unterschiedlichen Zielsetzungen des besonderen Kündigungsschutzes der Betriebsratsmitglieder nach den § 120 ArbVG, § 121 ArbVG und der Kündigungsentschädigung, auf die ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassene oder aus einem Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer Anspruch haben, gebietet eine grundsätzliche Entkoppelung der beiden Rechtsinstitute dergestalt, dass dem aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austretenden Betriebsratsmitglied nur dann eine über die nicht geschützten Arbeitnehmern gebührende Kündigungsentschädigung hinausgehende Entschädigung zusteht, wenn der Arbeitgeber den vorzeitigen Austritt in der Absicht, das kündigungsgeschützte Betriebsratsmitglied "loszuwerden" provoziert hat (Hinweis E 19.11.1986, 84/11/0238).Die unterschiedlichen Zielsetzungen des besonderen Kündigungsschutzes der Betriebsratsmitglieder nach den Paragraph 120, ArbVG, Paragraph 121, ArbVG und der Kündigungsentschädigung, auf die ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassene oder aus einem Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer Anspruch haben, gebietet eine grundsätzliche Entkoppelung der beiden Rechtsinstitute dergestalt, dass dem aus Verschulden des Arbeitgebers vorzeitig austretenden Betriebsratsmitglied nur dann eine über die nicht geschützten Arbeitnehmern gebührende Kündigungsentschädigung hinausgehende Entschädigung zusteht, wenn der Arbeitgeber den vorzeitigen Austritt in der Absicht, das kündigungsgeschützte Betriebsratsmitglied "loszuwerden" provoziert hat (Hinweis E 19.11.1986, 84/11/0238).