84/01/0003
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.1986 Geschäftszahl84/01/0003 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 0207/77 E 12. Dezember 1978 VwSlg 9720 A/1978 RS 1 StammrechtssatzBei den Regelungen des § 67 ArbVG handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den Betriebsratsobmann (etwa im Falle der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung nach den § 68 Abs 2 und § 105 Abs 3 ArbVG) gegenüber dem Betriebsinhaber nur dann beachtlich ist, wenn dieser den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder den Umständen nach kennen mußte.Bei den Regelungen des Paragraph 67, ArbVG handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den Betriebsratsobmann (etwa im Falle der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung nach den Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG) gegenüber dem Betriebsinhaber nur dann beachtlich ist, wenn dieser den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder den Umständen nach kennen mußte.