84/01/0319
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1985 Geschäftszahl84/01/0319 RechtssatzHat das Einigungsamt in einem Rechtstreit zwischen den Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig festgestellt, dass durch Vorlage der Handelsbilanzen der Verpflichtung nach dem § 108 Abs 2 ArbVG entsprochen worden ist, so ist damit einer Privatanklage nach dieser Bestimmung der Boden entzogen.Hat das Einigungsamt in einem Rechtstreit zwischen den Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig festgestellt, dass durch Vorlage der Handelsbilanzen der Verpflichtung nach dem Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG entsprochen worden ist, so ist damit einer Privatanklage nach dieser Bestimmung der Boden entzogen.