RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.1985 Geschäftszahl84/02/0267 RechtssatzDer Lenker eines Fahrzeuges, der sich einem Zeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit zumindest einer darunter befindlichen einschränkenden Angabe dieses Verbotes nähert, hat nicht davon auszugehen, dass ein generelles Fahrverbot besteht, sondern darf sich davon überzeugen, ob er nicht von dem Fahrverbot ausgenommen ist. Ist dies nämlich der Fall, dann ist er nicht verpflichtet, sich an das Fahrverbot zu halten, sondern er ist berechtigt, auch dieses Straßenstück als Fahrzeuglenker zu benützen, ohne dass er deswegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein muss, was im gegebenen Zusammenhang nichts anderes bedeuten kann, als dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten. Der Umstand, dass in dieser Gesetzesstelle bei dem Wort "Straßenverkehrszeichen" beigefügten Klammerausdruck nicht auch § 54 aufscheint, spricht im Hinblick auf die dargelegte Einheit zwischen den Straßenverkehrszeichen nach den §§ 50, 52 und 53 einerseits und den dazugehörigen Zusatztafeln andererseits die eine Trennung nicht zulässt, nicht gegen diese Rechtsauffassung. (Hinweis auf E vom 28.3.1977, 0159/76, VwSlg 9283 A/77, und vom 11.9.1979, 1374/79).Der Lenker eines Fahrzeuges, der sich einem Zeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit zumindest einer darunter befindlichen einschränkenden Angabe dieses Verbotes nähert, hat nicht davon auszugehen, dass ein generelles Fahrverbot besteht, sondern darf sich davon überzeugen, ob er nicht von dem Fahrverbot ausgenommen ist. Ist dies nämlich der Fall, dann ist er nicht verpflichtet, sich an das Fahrverbot zu halten, sondern er ist berechtigt, auch dieses Straßenstück als Fahrzeuglenker zu benützen, ohne dass er deswegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein muss, was im gegebenen Zusammenhang nichts anderes bedeuten kann, als dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten. Der Umstand, dass in dieser Gesetzesstelle bei dem Wort "Straßenverkehrszeichen" beigefügten Klammerausdruck nicht auch Paragraph 54, aufscheint, spricht im Hinblick auf die dargelegte Einheit zwischen den Straßenverkehrszeichen nach den Paragraphen 50, 52 und 53 einerseits und den dazugehörigen Zusatztafeln andererseits die eine Trennung nicht zulässt, nicht gegen diese Rechtsauffassung. (Hinweis auf E vom 28.3.1977, 0159/76, VwSlg 9283 A/77, und vom 11.9.1979, 1374/79).
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