RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1985 Geschäftszahl84/04/0069 RechtssatzDie Gewerbebehörde hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 auch solche für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen, durch die für das Betriebsgrundstück und für das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt werden. Ein derartiger, in einer zu berücksichtigenden Vorschrift enthaltener Widerspruch zwischen widmungsrechtlichen Aussagen ist auf dem Boden des § 77 Abs 2 GewO 1973 in der Weise zu lösen, dass auch hier das Hauptgewicht der Beurteilung auf die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse zu legen ist. Für die Richtung der Abweichung vom Ist-Maß im oben dargelegten Sinn ist daher jene (für das Betriebsgrundstück bzw. Nachbargrundstück vorgesehene) Widmungskategorie maßgebend, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommenden Emissionsbereich der zu genehmigenden Betriebsanlage eher entsprechen. Befinden sich die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich zu den für das Betriebsgrundstück vorgesehenen Widmungskategorie in einem auffälligen Gegensatz, kann also dieser Bereich auf die dargestellte Weise nicht zugeordnet werden, dann fehlt es an einer für die Beurteilung der Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 bedeutsamen widmungsrechtlichen Aussage. Die Zumutbarkeit ist in einem solchen Fall ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu beurteilen. (Hinweis auf E vom 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981)Die Gewerbebehörde hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 auch solche für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen, durch die für das Betriebsgrundstück und für das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt werden. Ein derartiger, in einer zu berücksichtigenden Vorschrift enthaltener Widerspruch zwischen widmungsrechtlichen Aussagen ist auf dem Boden des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 in der Weise zu lösen, dass auch hier das Hauptgewicht der Beurteilung auf die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse zu legen ist. Für die Richtung der Abweichung vom Ist-Maß im oben dargelegten Sinn ist daher jene (für das Betriebsgrundstück bzw. Nachbargrundstück vorgesehene) Widmungskategorie maßgebend, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommenden Emissionsbereich der zu genehmigenden Betriebsanlage eher entsprechen. Befinden sich die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich zu den für das Betriebsgrundstück vorgesehenen Widmungskategorie in einem auffälligen Gegensatz, kann also dieser Bereich auf die dargestellte Weise nicht zugeordnet werden, dann fehlt es an einer für die Beurteilung der Zumutbarkeit iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 bedeutsamen widmungsrechtlichen Aussage. Die Zumutbarkeit ist in einem solchen Fall ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu beurteilen. (Hinweis auf E vom 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/04/0111
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.