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{'item': '84/06/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1984 Geschäftszahl84/06/0035 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 1873/76 E 13. September 1977 VwSlg 9382 A/1977 RS 1 StammrechtssatzMaßstab für die Frage der Zulässigkeit eines Betriebes im gemischten Baugebiet ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der diesen Merkmalen entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situtation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, dass er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. Auflagen, die erst der Sicherung der Nachbarn vor unzulässigen Immissionen dienen, sind nach § 3 Abs 3 BO f Stmk 1968 nicht vorgesehen. Die gem § 3 Abs 3 BO f Stmk vorgesehenen Auflagen in der Widmungsbewilligung können nur insoweit erteilt werden, als sie der Sicherung der im § 1 Abs 1 und 2 leg cit festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen. Sind die Abstände im Sinne des § 1 Abs 1 BO f Stmk nicht ausreichend, müssen nach § 4 Abs 3 leg cit größere Abstände festgelegt werden (Hinweis E 27.2.1973 VwSlg 8373 A/1973).Maßstab für die Frage der Zulässigkeit eines Betriebes im gemischten Baugebiet ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der diesen Merkmalen entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situtation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, dass er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. Auflagen, die erst der Sicherung der Nachbarn vor unzulässigen Immissionen dienen, sind nach Paragraph 3, Absatz 3, BO f Stmk 1968 nicht vorgesehen. Die gem Paragraph 3, Absatz 3, BO f Stmk vorgesehenen Auflagen in der Widmungsbewilligung können nur insoweit erteilt werden, als sie der Sicherung der im Paragraph eins, Absatz eins und 2 leg cit festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen. Sind die Abstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BO f Stmk nicht ausreichend, müssen nach Paragraph 4, Absatz 3, leg cit größere Abstände festgelegt werden (Hinweis E 27.2.1973 VwSlg 8373 A/1973).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.