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{'item': '84/07/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.1985 Geschäftszahl84/07/0285 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 0180/80 E 17. Juni 1980 VwSlg 10165 A/1980 RS 2 StammrechtssatzDer Umstand, daß das Vorhaben über eine Liegenschaft führt, sodaß die Genossenschaft zur Verwirklichung des Vorhabens eines Rechtstitels zur Benützung der Liegenschaft bedarf, verwirklicht den Tatbestand des § 69 Abs 1 lit b ForstG 1975, wonach ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage nicht möglich sein müsse, nicht. Die Erforderlichkeit einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsteiles) zur Errichtung und/oder zur Erhaltung der Anlage macht nämlich deren Einbeziehung in die Genossenschaft nicht notwendig, dürfen doch zwangsweise nur WALDFLÄCHEN in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werden und von diesen wieder nur solche, deren vorteilhafte Erschließung durch die Anlage erfolgt. Auch § 69 Abs 5 ForstG 1975 zeigt, daß die Einbeziehung einer Liegenschaft in die Genossenschaft nicht dem Zweck dient, auf diesem Wege Duldungspflichten des Eigentümers der zwangsweise einzubeziehenden Waldflächen zu begründen, kann doch der an sich zum Beitritt verpflichtete Grundeigentümer den Beitrittszwang durch entsprechende Verpflichtung hinsichtlich Entrichtung der anteiligen ErrichtungsKOSTEN und Erhaltungskosten entgehen, ohne sich zur Duldung der Bringungsanlage verpflichten zu müssen. Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Liegenschaften im Sinne des § 69 Abs 1 lit b ForstG 1975 muß sich daher aus einem anderen Erfordernis als jenem nach Duldung der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage auf diesen Liegenschaften durch deren Eigentümer ergeben.Der Umstand, daß das Vorhaben über eine Liegenschaft führt, sodaß die Genossenschaft zur Verwirklichung des Vorhabens eines Rechtstitels zur Benützung der Liegenschaft bedarf, verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975, wonach ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage nicht möglich sein müsse, nicht. Die Erforderlichkeit einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsteiles) zur Errichtung und/oder zur Erhaltung der Anlage macht nämlich deren Einbeziehung in die Genossenschaft nicht notwendig, dürfen doch zwangsweise nur WALDFLÄCHEN in die Bringungsgenossenschaft einbezogen werden und von diesen wieder nur solche, deren vorteilhafte Erschließung durch die Anlage erfolgt. Auch Paragraph 69, Absatz 5, ForstG 1975 zeigt, daß die Einbeziehung einer Liegenschaft in die Genossenschaft nicht dem Zweck dient, auf diesem Wege Duldungspflichten des Eigentümers der zwangsweise einzubeziehenden Waldflächen zu begründen, kann doch der an sich zum Beitritt verpflichtete Grundeigentümer den Beitrittszwang durch entsprechende Verpflichtung hinsichtlich Entrichtung der anteiligen ErrichtungsKOSTEN und Erhaltungskosten entgehen, ohne sich zur Duldung der Bringungsanlage verpflichten zu müssen. Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Liegenschaften im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 muß sich daher aus einem anderen Erfordernis als jenem nach Duldung der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage auf diesen Liegenschaften durch deren Eigentümer ergeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.