RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1984 Geschäftszahl84/10/0175 RechtssatzAus den privatrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung iS des § 364 Abs 2 ABGB wäre die Parteistellung von Nachbarn in einem Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit e OÖ NSchG dann ableitbar, wenn jene Bewilligung der Verwaltungsbehörde zur Beeinträchtigung oder gar Vernichtung der betreffenden subjektiven Zivilrechte führen könnte. Dies würde zutreffen, wenn es sich bei der genannten Bewilligung um die behördliche Genehmigung einer Anlage iS des § 364 a ABGB handelte (Hinweis auf E vom 10.6.1981, 3236/79, VwSlg 10476 A/81). Danach ist nämlich der Grundbesitzer dann, wenn eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund Beeinträchtigungen in einem Maß hervorruft, welches das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche überschreitet, auf Schadenersatzansprüche (nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche) beschränkt. Eine iS dieser Vorschrift BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Anlage liegt jedoch nur dann vor, wenn die Genehmigung auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie etwa im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der GewO, und in dem die Interessen der Nachbarn somit ALLGEMEIN und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren. Nur dann, wenn es sich um die Genehmigung auf Grund eines solchen Verfahrens handelt, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen.Aus den privatrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wäre die Parteistellung von Nachbarn in einem Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, OÖ NSchG dann ableitbar, wenn jene Bewilligung der Verwaltungsbehörde zur Beeinträchtigung oder gar Vernichtung der betreffenden subjektiven Zivilrechte führen könnte. Dies würde zutreffen, wenn es sich bei der genannten Bewilligung um die behördliche Genehmigung einer Anlage iS des Paragraph 364, a ABGB handelte (Hinweis auf E vom 10.6.1981, 3236/79, VwSlg 10476 A/81). Danach ist nämlich der Grundbesitzer dann, wenn eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund Beeinträchtigungen in einem Maß hervorruft, welches das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche überschreitet, auf Schadenersatzansprüche (nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche) beschränkt. Eine iS dieser Vorschrift BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Anlage liegt jedoch nur dann vor, wenn die Genehmigung auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie etwa im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der GewO, und in dem die Interessen der Nachbarn somit ALLGEMEIN und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren. Nur dann, wenn es sich um die Genehmigung auf Grund eines solchen Verfahrens handelt, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.