RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.1985 Geschäftszahl84/10/0280 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 84/10/0270 E 28. Jänner 1985 VwSlg 11649 A/1985; RS 1 StammrechtssatzNach den Bestimmungen der §§ 4 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 2, § 4 Abs 3, § 6 Abs 2 Z 3, § 6 Abs 3, § 6 Abs 4, § 13 des NÖ NaturschutzG LGBl 5500-0 hat der Antragsteller (Bewilligungswerber) einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dem von ihm der Behörde unterbreiteten Projekt die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird. Mit der Erteilung der Bewilligung wird in das den ASt - und nur diesem - zustehende subjektive Recht auf Bewilligung iSd §§ 4 Abs 3 leg cit und 6 Abs 4 leg cit nicht eingegriffen; insoweit fehlt es in der Sphäre des ASt an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit. Mit der Versagung der Bewilligung hingegen kann der ASt - und nur dieser - in dem ihm gesetzlich zuerkannten Recht verletzt werden; er wird in seinem Recht verletzt, wenn ihm die Behörde die Bewilligung ungeachtet der Nichtverwirklichung der Versagungstatbestände der §§ 4 Abs 3 und 6 Abs 4 leg cit verweigert. Aus dem Gesagten folgt, dass demjenigen, der keinen Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 4 Abs 3 und 6 Abs 4 leg cit gestellt, geschweige denn der Behörde ein Projekt vorgelegt hat, der Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sein könnte, in dem von den Naturschutzbehörden über den Bewilligungsantrag und das Projekt eines Dritten durchgeführten Verfahren kein subjektives Recht, und zwar weder eines auf Erteilung noch eines auf Versagung der von dem Dritten begehrten Bewilligung eingeräumt ist, sohin in der Sphäre des Betreffenden eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.Nach den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 13, des NÖ NaturschutzG Landesgesetzblatt 5500-0 hat der Antragsteller (Bewilligungswerber) einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dem von ihm der Behörde unterbreiteten Projekt die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird. Mit der Erteilung der Bewilligung wird in das den ASt - und nur diesem - zustehende subjektive Recht auf Bewilligung iSd Paragraphen 4, Absatz 3, leg cit und 6 Absatz 4, leg cit nicht eingegriffen; insoweit fehlt es in der Sphäre des ASt an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit. Mit der Versagung der Bewilligung hingegen kann der ASt - und nur dieser - in dem ihm gesetzlich zuerkannten Recht verletzt werden; er wird in seinem Recht verletzt, wenn ihm die Behörde die Bewilligung ungeachtet der Nichtverwirklichung der Versagungstatbestände der Paragraphen 4, Absatz 3 und 6 Absatz 4, leg cit verweigert. Aus dem Gesagten folgt, dass demjenigen, der keinen Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 4, Absatz 3 und 6 Absatz 4, leg cit gestellt, geschweige denn der Behörde ein Projekt vorgelegt hat, der Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sein könnte, in dem von den Naturschutzbehörden über den Bewilligungsantrag und das Projekt eines Dritten durchgeführten Verfahren kein subjektives Recht, und zwar weder eines auf Erteilung noch eines auf Versagung der von dem Dritten begehrten Bewilligung eingeräumt ist, sohin in der Sphäre des Betreffenden eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.