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84/13/0241

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.04.1987 Geschäftszahl84/13/0241 RechtssatzDer Abgeltungsanspruch gem § 98 ABGB unterliegt der Verjährung (§ 1486a ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährterDer Abgeltungsanspruch gem Paragraph 98, ABGB unterliegt der Verjährung (Paragraph 1486 a, ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährter Ansprüche liegt keine Zwangsläufigkeit vor.

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