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{'item': '84/14/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1984 Geschäftszahl84/14/0027 RechtssatzDer Geschäftsführer der GmbH ist zur Abfuhr von Lohnsteuer für von der GmbH ausbezahlte Löhne und von aus Barverkäufen der GmbH resultierender Umsatzsteuer und Alkoholabgabe verpflichtet. Die Verletzung dieser Verpflichtung durch ihn ist eine jedenfalls schuldhafte, unabhängig von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens, weil es sich bei den genannten Abgaben um solche handelte, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war. Aus § 78 Abs 3 EStG 1972 ergibt sich, daß jede vom Geschäftsführer vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellt. Führt der Geschäftsführer Umsatzsteuer und Alkoholabgabe - wenn auch wegen schlechter Wirtschaftslage des Unternehmens - nicht ab, sondern verwendet er sie für andere Zwecke, so liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden. Kann er den Betrieb ohne diese Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem der wenig später erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr weiterführen, so muß er die Konsequenzen daraus schon zum früheren Zeitpunkt ziehen.Der Geschäftsführer der GmbH ist zur Abfuhr von Lohnsteuer für von der GmbH ausbezahlte Löhne und von aus Barverkäufen der GmbH resultierender Umsatzsteuer und Alkoholabgabe verpflichtet. Die Verletzung dieser Verpflichtung durch ihn ist eine jedenfalls schuldhafte, unabhängig von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens, weil es sich bei den genannten Abgaben um solche handelte, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war. Aus Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972 ergibt sich, daß jede vom Geschäftsführer vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, Absatz eins, BAO darstellt. Führt der Geschäftsführer Umsatzsteuer und Alkoholabgabe - wenn auch wegen schlechter Wirtschaftslage des Unternehmens - nicht ab, sondern verwendet er sie für andere Zwecke, so liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden. Kann er den Betrieb ohne diese Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem der wenig später erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr weiterführen, so muß er die Konsequenzen daraus schon zum früheren Zeitpunkt ziehen. BeachteAbgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7; (RIS: abwh)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.