RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.1984 Geschäftszahl84/16/0047 RechtssatzDer Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft kommt im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Taxikonzession nicht die volle Parteistellung, sondern nur das Recht zu, in einem begrenzten Umfang zur Frage der Konzession eine Äußerung bzw. ein Gutachten abzugeben und im Falle der Stattgebung des Konzessionsansuchens entgegen ihrem Antrag den Bescheid im administrativen Instanzenzug anzufechten. Der Zweck dieses prozessualen Mitwirkungsrechtes besteht in der Sicherstellung des Mitspracherechtes der gewerblichen Interessenvertretung in den Fragen der Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses sowie in den Fragen des Bedarfes und der Leistungsfähigkeit des Betriebes. "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1960 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht; in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei kann auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken berechtigt ist. (Hinweis auf E VS vom 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980)Der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft kommt im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Taxikonzession nicht die volle Parteistellung, sondern nur das Recht zu, in einem begrenzten Umfang zur Frage der Konzession eine Äußerung bzw. ein Gutachten abzugeben und im Falle der Stattgebung des Konzessionsansuchens entgegen ihrem Antrag den Bescheid im administrativen Instanzenzug anzufechten. Der Zweck dieses prozessualen Mitwirkungsrechtes besteht in der Sicherstellung des Mitspracherechtes der gewerblichen Interessenvertretung in den Fragen der Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses sowie in den Fragen des Bedarfes und der Leistungsfähigkeit des Betriebes. "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1960 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht; in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei kann auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken berechtigt ist. (Hinweis auf E VS vom 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) Der zur Entscheidung über die Berufung einer Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe gegen einen Bescheid, mit dem eine Taxikonzession erteilt wurde, zufolge Säumnis der Berufungsbehörde zuständig gewordene VwGH hat daher - anders als in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer Berufung des Konzessionswerbers und nachfolgende Säumnis der Behörde zuständig wurde - bei der Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nicht über den Bereich des Mitspracherechtes der genannten Fachgruppe hinauszugehen, dh. insbesondere auch nicht die (von der Behörde zweiter Instanz bejahte) Frage der Zuverlässigkeit des Bfrs zu prüfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.