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84/16/0226

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1985 Geschäftszahl84/16/0226 RechtssatzDienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich dann, wenn Recht und Pflicht in einer Person zusammentreffen. Kraft der Vorschrift des § 1446 ABGB bewirkt bei einer bücherlich einverleibten Dienstbarkeit eine Vereinigung vom Berechtigten und Verpfichteten nur die Einstellung der Ausübung der Dienstbarkeit, die als sogenannte "Buchservitut", "ruhende Dienstbarkeit" oder "Eigentümerdienstbarkeit" fortbesteht, ohne ein wirkliches dingliches Belastungsrecht iSd § 11 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 anzusehen; ihr Wert gehört nicht zur Gegenleistung iSd § 10 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E 18.8.1994, 93/16/0111, RS 2).Dienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich dann, wenn Recht und Pflicht in einer Person zusammentreffen. Kraft der Vorschrift des Paragraph 1446, ABGB bewirkt bei einer bücherlich einverleibten Dienstbarkeit eine Vereinigung vom Berechtigten und Verpfichteten nur die Einstellung der Ausübung der Dienstbarkeit, die als sogenannte "Buchservitut", "ruhende Dienstbarkeit" oder "Eigentümerdienstbarkeit" fortbesteht, ohne ein wirkliches dingliches Belastungsrecht iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG 1955 anzusehen; ihr Wert gehört nicht zur Gegenleistung iSd Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG 1955 (Hinweis E 18.8.1994, 93/16/0111, RS 2).

BeachteSiehe jedoch:

93/16/0111 E 18. August 1994 VwSlg 6912 F/1994 RS 2;

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