85/01/0223
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.1986 Geschäftszahl85/01/0223 RechtssatzBei den Bestimmungen der §§ 76 und 78 ArbVG sowie des § 14 BRGO handelt sich um bloße Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den gem § 71 ArbVG und § 20 BRGO zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen berufenen Betriebsratsobmann zwar für das Innenverhältnis erheblich sein mag, dem Betriebsinhaber gegenüber aber nur bedeutsam ist, wenn der Betriebsinhaber den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates als Kollegium allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder kennen musste (Hinweis E 12.12.1978, 207/77, VwSlg 9720 A/1978 und E 21.5.1986, 84/01/0003).Bei den Bestimmungen der Paragraphen 76 und 78 ArbVG sowie des Paragraph 14, BRGO handelt sich um bloße Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den gem Paragraph 71, ArbVG und Paragraph 20, BRGO zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen berufenen Betriebsratsobmann zwar für das Innenverhältnis erheblich sein mag, dem Betriebsinhaber gegenüber aber nur bedeutsam ist, wenn der Betriebsinhaber den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates als Kollegium allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder kennen musste (Hinweis E 12.12.1978, 207/77, VwSlg 9720 A/1978 und E 21.5.1986, 84/01/0003).