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85/01/0292

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1985 Geschäftszahl85/01/0292 RechtssatzDie Berechnung der Anfechtungsfrist des Betriebsrates gem § 105 Abs 4 ArbVG richtet sich, wie sich aus § 169 ArbVG ergibt, nach den §§ 32 und 33 AVG. Die Nichteinrechnung des Postenlaufes gem § 33 Abs 3 AVG in diese Frist gilt nur insoweit, als es sich um einen Postenlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postenlauf zur unrichtigen Stelle in diese Frist einzurechnen ist (Hinweis B 15.9.1953, 1189/53, VwSlg 3088 A/1953). Aus § 6 AVG lässt sich im letzterem Fall keine Fristerstreckung ableiten.Die Berechnung der Anfechtungsfrist des Betriebsrates gem Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG richtet sich, wie sich aus Paragraph 169, ArbVG ergibt, nach den Paragraphen 32 und 33 AVG. Die Nichteinrechnung des Postenlaufes gem Paragraph 33, Absatz 3, AVG in diese Frist gilt nur insoweit, als es sich um einen Postenlauf zur richtigen Stelle handelt, während der Postenlauf zur unrichtigen Stelle in diese Frist einzurechnen ist (Hinweis B 15.9.1953, 1189/53, VwSlg 3088 A/1953). Aus Paragraph 6, AVG lässt sich im letzterem Fall keine Fristerstreckung ableiten.

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