85/01/0297
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1986 Geschäftszahl85/01/0297 RechtssatzSache der Schlichtungsstelle ist es, nach der Zuständigkeitsnorm des § 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber "Rechtssicherheit und Klarheit für zukünftige Fälle" herbeizuführen.Sache der Schlichtungsstelle ist es, nach der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 159, ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber "Rechtssicherheit und Klarheit für zukünftige Fälle" herbeizuführen.
BeachteBesprechung in:
ZAS 1987/4, S 128;
Infos 1987/1;
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1986:1985010297.X02