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{'item': '85/04/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1985 Geschäftszahl85/04/0126 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 82/04/0274 E 27. Mai 1983 VwSlg 11074 A/1983 RS 1 StammrechtssatzAlle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes stellen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 dar (Hinweis E 17.11.1976, 0162/76, VwSlg 9183 A/1976). Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist hiebei für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt sohin auch vor, wenn eine Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis E 13.6.1980, 2921/79). Dies setzt aber die Zweckverbundenheit derartiger Handlungen mit einer nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden gewerblichen Tätigkeit voraus, die in ihrer Gesamtheit in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis E 12.1.1953, 2761/50). Ein nach der behördlichen Annahme im Zusammenhalt mit der Ausübung der Prostitution erfolgter und dem Bezug von Einkünften aus dieser dienender "Ausschank von alkoholischen Getränken" könnte daher nur dann als tatbestandsbegründende Sachverhaltsgrundlage für die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 189 Abs 1 Z 3 GewO 1973 herangezogen werden, wenn auf diese Tätigkeit selbst die Merkmale des § 1 GewO 1973 - also insbesondere auch das Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - zuträfen, da die Ausübung der Prostitution keine unter die Begriffsmerkmale der Bestimmung des § 1 GewO 1973 fallende gewerbliche Tätigkeit darstellt.Alle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes stellen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 dar (Hinweis E 17.11.1976, 0162/76, VwSlg 9183 A/1976). Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist hiebei für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt sohin auch vor, wenn eine Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis E 13.6.1980, 2921/79). Dies setzt aber die Zweckverbundenheit derartiger Handlungen mit einer nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden gewerblichen Tätigkeit voraus, die in ihrer Gesamtheit in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis E 12.1.1953, 2761/50). Ein nach der behördlichen Annahme im Zusammenhalt mit der Ausübung der Prostitution erfolgter und dem Bezug von Einkünften aus dieser dienender "Ausschank von alkoholischen Getränken" könnte daher nur dann als tatbestandsbegründende Sachverhaltsgrundlage für die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 herangezogen werden, wenn auf diese Tätigkeit selbst die Merkmale des Paragraph eins, GewO 1973 - also insbesondere auch das Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - zuträfen, da die Ausübung der Prostitution keine unter die Begriffsmerkmale der Bestimmung des Paragraph eins, GewO 1973 fallende gewerbliche Tätigkeit darstellt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.