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{'item': 'AW 85/05/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.1985 GeschäftszahlAW 85/05/0021 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung von Abständen und die damit verbundene Verschlechterung des gegebenen Lichteinfalles für die Liegenschaft des Beschwerdeführers vermag eine Gesundheitsschädigung nicht darzutun, zumal ganz allgemein der Grundsatz herrscht, dass jeder Bauherr für den erforderlichen Lichteinfall von seiner eigenen Liegenschaft her zu sorgen hat und nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Einhaltung eines Abstandes nach der hier maßgeblichen Rechtslage gar nicht in Betracht kommt (ob diese Auffassung zutrifft, wird im Beschwerdeverfahren sodann zu prüfen sein). - Bezüglich der strittigen Grundgrenze hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass durch das Bauvorhaben seine Grundgrenze gar nicht berührt werde. Auch in dieser Beziehung kann daher ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. - Durch die bloße Konsumation eines bewilligten Bauvorhabens kann kein unwiderleglicher Schaden im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers entstehen, weil im Falle der Rechtswidrigkeit der Bauführung der Baubehörde ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Beseitigung eines rechtswidrigen Baues herbeizuführen. Würde tatsächlich Grund des Beschwerdeführers durch die Bauführung in Anspruch genommen, stehen dem Beschwerdeführer auch sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Das Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung von Abständen und die damit verbundene Verschlechterung des gegebenen Lichteinfalles für die Liegenschaft des Beschwerdeführers vermag eine Gesundheitsschädigung nicht darzutun, zumal ganz allgemein der Grundsatz herrscht, dass jeder Bauherr für den erforderlichen Lichteinfall von seiner eigenen Liegenschaft her zu sorgen hat und nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Einhaltung eines Abstandes nach der hier maßgeblichen Rechtslage gar nicht in Betracht kommt (ob diese Auffassung zutrifft, wird im Beschwerdeverfahren sodann zu prüfen sein). - Bezüglich der strittigen Grundgrenze hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass durch das Bauvorhaben seine Grundgrenze gar nicht berührt werde. Auch in dieser Beziehung kann daher ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. - Durch die bloße Konsumation eines bewilligten Bauvorhabens kann kein unwiderleglicher Schaden im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers entstehen, weil im Falle der Rechtswidrigkeit der Bauführung der Baubehörde ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Beseitigung eines rechtswidrigen Baues herbeizuführen. Würde tatsächlich Grund des Beschwerdeführers durch die Bauführung in Anspruch genommen, stehen dem Beschwerdeführer auch sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.