RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.1989 Geschäftszahl85/07/0025 RechtssatzDie (bescheidmäßige) Anerkennung des Wertes eines Grundstückes (Grundstückteiles) als eines solchen mit besonderem Wert ist ein eigener Bewertungsvorgang, der im Bewertungsplan entsprechenden Niederschlag zu finden hat. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes und bei dessen aufrechtem Bestand - dh insb, solange die Oberbehörde gem § 12 Abs 5 NÖ FlVfLG iVm § 68 Abs 4 lit d AVG jenen nicht etwa als nichtig erklärt haben sollte (wobei den Parteien gem § 68 Abs 7 AVG kein Anspruch auf die Ausübung des aufsichtshördlichen Behebungsrechtes zusteht) - stellt die bescheidmäßige Anerkennung einer Fläche als einer solchen mit besonderem Wert einen Eingriff in die Rechtskraft des Bewertungsplanes dar. Der VwGH teilt nicht die Ansicht, ein Bescheid gem § 18 Abs 4 NÖ FlVfLG könnte auch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes ergehen. Zum einen kann es nämlich nicht Sinn der Regelung des § 18 Abs 4 NÖ FlVfLG sein, die Parteien "vor Erlassung des Bewertungsplanes" zu kurzfristiger Antragstellung "bei sonstiger Nichtberücksichtigung" aufzufordern, wenn es zulässig sein sollte, hierüber erst nach Erlassung des Bewertungsplanes abzusprechen. Zum anderen bedeutet eine derartige Anerkennung, daß insoweit anstelle eines gem § 11 NÖ FlVfLG ermittelten Wertes gem § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG nunmehr auf den Verkehrswert Bedacht zu nehmen ist (der sonst nach § 12 Abs 2 lit c NÖ FlVfLG nur in bezug auf Grundstücke nach § 2 Abs 2 lit b NÖ FlVfLG gilt); in jener Kennzeichnung gem § 18 Abs 4 NÖ FlVfLG kommt somit der Hinweis auf die erfolgte Behandlung bestimmter Grundflächen als solche mit besonderem Wert zum Ausdruck.Die (bescheidmäßige) Anerkennung des Wertes eines Grundstückes (Grundstückteiles) als eines solchen mit besonderem Wert ist ein eigener Bewertungsvorgang, der im Bewertungsplan entsprechenden Niederschlag zu finden hat. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes und bei dessen aufrechtem Bestand - dh insb, solange die Oberbehörde gem Paragraph 12, Absatz 5, NÖ FlVfLG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG jenen nicht etwa als nichtig erklärt haben sollte (wobei den Parteien gem Paragraph 68, Absatz 7, AVG kein Anspruch auf die Ausübung des aufsichtshördlichen Behebungsrechtes zusteht) - stellt die bescheidmäßige Anerkennung einer Fläche als einer solchen mit besonderem Wert einen Eingriff in die Rechtskraft des Bewertungsplanes dar. Der VwGH teilt nicht die Ansicht, ein Bescheid gem Paragraph 18, Absatz 4, NÖ FlVfLG könnte auch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes ergehen. Zum einen kann es nämlich nicht Sinn der Regelung des Paragraph 18, Absatz 4, NÖ FlVfLG sein, die Parteien "vor Erlassung des Bewertungsplanes" zu kurzfristiger Antragstellung "bei sonstiger Nichtberücksichtigung" aufzufordern, wenn es zulässig sein sollte, hierüber erst nach Erlassung des Bewertungsplanes abzusprechen. Zum anderen bedeutet eine derartige Anerkennung, daß insoweit anstelle eines gem Paragraph 11, NÖ FlVfLG ermittelten Wertes gem Paragraph 18, Absatz eins, NÖ FlVfLG nunmehr auf den Verkehrswert Bedacht zu nehmen ist (der sonst nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera c, NÖ FlVfLG nur in bezug auf Grundstücke nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, NÖ FlVfLG gilt); in jener Kennzeichnung gem Paragraph 18, Absatz 4, NÖ FlVfLG kommt somit der Hinweis auf die erfolgte Behandlung bestimmter Grundflächen als solche mit besonderem Wert zum Ausdruck.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.