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85/08/0204

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1986 Geschäftszahl85/08/0204 RechtssatzDas rechtswirksame Zustandekommen des normativen Teiles eines Kollektivvertrages ist durch die Tatsache der Kundmachung gem § 14 Abs 4 ArbVG aufschiebend bedingt. Liegt der vereinbarte Wirkungsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit der Bedingung rückwirkend ein.Das rechtswirksame Zustandekommen des normativen Teiles eines Kollektivvertrages ist durch die Tatsache der Kundmachung gem Paragraph 14, Absatz 4, ArbVG aufschiebend bedingt. Liegt der vereinbarte Wirkungsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit der Bedingung rückwirkend ein.

BeachteBesprechung in:

ZAS 1988/2, S 64-68;

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