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{'item': '85/13/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.1989 Geschäftszahl85/13/0136 RechtssatzAus den Bestimmungen der §§ 7 Z 2 sowie 12 Abs 2 Z 1 GewStG ergibt sich, dass damit Renten und dauernde Lasten angesprochen sind, die einen Gewerbebetrieb belasten und mit seiner Gründung oder seinem Erwerb wirtschaftlich zusammenhängen. Ob hingegen ein erworbener Betrieb vor seinem Erwerb ein Gewerbebetrieb war oder nicht, ist belanglos. Das ergibt sich bereits eindeutig aus dem ersten Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Zusammenhanges "mit der Gründung" des Gewerbebetriebes. Vor der Gründung des Gewerbebetriebes kann dieser begrifflich nicht bestanden haben. Damit ist klargestellt, dass die Rechtsnatur jener wirtschaftlichen Werte, die vor der Gründung oder vor dem Erwerb des nunmehr bestehenden Gewerbebetriebes vorhanden waren und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des nunmehrigen Gewerbebetriebes gegen Leibrentenverbindlichkeit erworben wurden, ohne Bedeutung ist. Auch einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht als Betrieb anzusehen sind und auch zu keinem Betriebsvermögen gehören, können im Zuge der Gründung eines Gewerbebetriebes gegen Übernahme einer Leibrentenverbindlichkeit erworben werden, die in der Folge unter die Hinzurechnungsvorschriften des § 7 Z 2 bzw § 12 Abs 2 Z 1 GewStG fällt. Wesentlich ist daher nur, das nach dem Gründungs- bzw Erwerbsvorgang ein Gewerbebetrieb besteht und dass im Zusammenhang mit seiner Gründung (seinem Erwerb) eine Rentenverbindlichkeit eingegangen wurde.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 7, Ziffer 2, sowie 12 Absatz 2, Ziffer eins, GewStG ergibt sich, dass damit Renten und dauernde Lasten angesprochen sind, die einen Gewerbebetrieb belasten und mit seiner Gründung oder seinem Erwerb wirtschaftlich zusammenhängen. Ob hingegen ein erworbener Betrieb vor seinem Erwerb ein Gewerbebetrieb war oder nicht, ist belanglos. Das ergibt sich bereits eindeutig aus dem ersten Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Zusammenhanges "mit der Gründung" des Gewerbebetriebes. Vor der Gründung des Gewerbebetriebes kann dieser begrifflich nicht bestanden haben. Damit ist klargestellt, dass die Rechtsnatur jener wirtschaftlichen Werte, die vor der Gründung oder vor dem Erwerb des nunmehr bestehenden Gewerbebetriebes vorhanden waren und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des nunmehrigen Gewerbebetriebes gegen Leibrentenverbindlichkeit erworben wurden, ohne Bedeutung ist. Auch einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht als Betrieb anzusehen sind und auch zu keinem Betriebsvermögen gehören, können im Zuge der Gründung eines Gewerbebetriebes gegen Übernahme einer Leibrentenverbindlichkeit erworben werden, die in der Folge unter die Hinzurechnungsvorschriften des Paragraph 7, Ziffer 2, bzw Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GewStG fällt. Wesentlich ist daher nur, das nach dem Gründungs- bzw Erwerbsvorgang ein Gewerbebetrieb besteht und dass im Zusammenhang mit seiner Gründung (seinem Erwerb) eine Rentenverbindlichkeit eingegangen wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.