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{'item': '85/15/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.1986 Geschäftszahl85/15/0284 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.3.1983, B 545/79, B 469/80, VfSlg 9666/83 in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals zum Ausdruck gebracht, daß der gemäß § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 ermäßigte Steuersatz bei verfassungskonformer Auslegung dieser Gesetzesstelle auch einem planenden Baumeister gebühre, dessen Tätigkeit inhaltlich jener eines Architekten iSd ZivTG entspreche. Auch im Erkenntnis vom 17.6.1985, B 333/82, B 405/82, B 726/83 hat der VfGH die Meinung vertreten, daß der Begriff "Architekt" iSd Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 planende Baumeister (Inhaber von Planungsbüro) einschließt. Der VwGH hält jedoch unter Hinweis auf seine ständige insbesondere im Erkenntnis 14.5.1975, 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 zur Bedeutung des Begriffes "Architekt" iSd § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 entwickelte Rechtsansicht fest, daß Rechtsvorschriften zwar so auszulegen seien, daß sie mit den sie bedingenden höherrangigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, daß aber im Falle der Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 für den VwGH nicht erkennbar sei, weshalb der Gleichheitsgrundsatz zu der nunmehrigen Auslegung des VfGH, nicht aber zu der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsmeinung, wonach der in § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 verwendete Begriff "Architekt" bloß den Architekten iSd ZivilrechnikerG umfasse, zwinge.Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.3.1983, B 545/79, B 469/80, VfSlg 9666/83 in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals zum Ausdruck gebracht, daß der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 ermäßigte Steuersatz bei verfassungskonformer Auslegung dieser Gesetzesstelle auch einem planenden Baumeister gebühre, dessen Tätigkeit inhaltlich jener eines Architekten iSd ZivTG entspreche. Auch im Erkenntnis vom 17.6.1985, B 333/82, B 405/82, B 726/83 hat der VfGH die Meinung vertreten, daß der Begriff "Architekt" iSd Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 planende Baumeister (Inhaber von Planungsbüro) einschließt. Der VwGH hält jedoch unter Hinweis auf seine ständige insbesondere im Erkenntnis 14.5.1975, 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 zur Bedeutung des Begriffes "Architekt" iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 entwickelte Rechtsansicht fest, daß Rechtsvorschriften zwar so auszulegen seien, daß sie mit den sie bedingenden höherrangigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, daß aber im Falle der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 für den VwGH nicht erkennbar sei, weshalb der Gleichheitsgrundsatz zu der nunmehrigen Auslegung des VfGH, nicht aber zu der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsmeinung, wonach der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 verwendete Begriff "Architekt" bloß den Architekten iSd ZivilrechnikerG umfasse, zwinge. BeachteBesprechung in: AnwBl 1987/5, S 239;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.