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{'item': '85/15/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.1986 Geschäftszahl85/15/0284 RechtssatzIZm der Auslegung des in § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 verwendeten Begriffes "Architekt" ist der VwGH unter Festhalten an der diesbezüglich von ihm insbesonders im Erkenntnis vom 14.5.1975, 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 dargelegten ständigen Rechtsansicht der Auffassung, daß es dem Gesetzgeber so lange nicht verwehrt sei, bei Schaffung von Steuerbegünstigungen vorsehenden Regelungen auf einen anderen Ordnungsgesichtspunkt als bei der Umschreibung des Abgabentatbestandes abzustellen, als die Ausnahmeregelung selbst dem Sachlichkeitsgebot entspreche. Gerade dies scheint dem VwGH bei § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 gegeben, da die nach berufsrechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikation eines Abgabepflichtigen ein objektives Merkmal darstellt, an das anzuknüpfen noch kein unzulässiges Überschreiten des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Handlungsspielraumes, der im Wege verfassungskonformer Auslegung des erwähnten Begriffes vermieden werden müßte, bedeutet (Hinweis E VfGH 11.3.1983, B 545/79, B 469/80, VfSlg 9666/1983 sowie auf E VfGH 17.6.1985, B 333/82, B 405/82, B 726/83, die den "planenden Baumeister" in den in § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 verwendeten Begriff "Architekt" einbeziehen, während der VwGH in seiner insbesonders im E 14.5.1975, 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 dargelegten ständigen Rechtsprechung als Architekten iSd § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 bloß den Architekten iSd ZivTG gelten läßt).IZm der Auslegung des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 verwendeten Begriffes "Architekt" ist der VwGH unter Festhalten an der diesbezüglich von ihm insbesonders im Erkenntnis vom 14.5.1975, 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 dargelegten ständigen Rechtsansicht der Auffassung, daß es dem Gesetzgeber so lange nicht verwehrt sei, bei Schaffung von Steuerbegünstigungen vorsehenden Regelungen auf einen anderen Ordnungsgesichtspunkt als bei der Umschreibung des Abgabentatbestandes abzustellen, als die Ausnahmeregelung selbst dem Sachlichkeitsgebot entspreche. Gerade dies scheint dem VwGH bei Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 gegeben, da die nach berufsrechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikation eines Abgabepflichtigen ein objektives Merkmal darstellt, an das anzuknüpfen noch kein unzulässiges Überschreiten des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Handlungsspielraumes, der im Wege verfassungskonformer Auslegung des erwähnten Begriffes vermieden werden müßte, bedeutet (Hinweis E VfGH 11.3.1983, B 545/79, B 469/80, VfSlg 9666 aus 1983, sowie auf E VfGH 17.6.1985, B 333/82, B 405/82, B 726/83, die den "planenden Baumeister" in den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 verwendeten Begriff "Architekt" einbeziehen, während der VwGH in seiner insbesonders im E 14.5.1975, 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 dargelegten ständigen Rechtsprechung als Architekten iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 bloß den Architekten iSd ZivTG gelten läßt). BeachteBesprechung in: AnwBl 1987/5, S 239;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.