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85/18/0143

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.12.1987 Geschäftszahl85/18/0143 RechtssatzAus dem grammatikalischen Satzzusammenhang und der Verwendung des Wortes "insbesondere" im § 89 a Abs 2 StVO idF vor der 10.StVO-Nov ist abzuleiten, dass Voraussetzung der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach dieser Gesetzesstelle - auch im Falle des Fehlens von Kennzeichentafeln - die Vermutung ist, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges entledigen wollte (Hinweis auf § 388 ABGB, wonach im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will).Aus dem grammatikalischen Satzzusammenhang und der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Paragraph 89, a Absatz 2, StVO in der Fassung vor der 10.StVO-Nov ist abzuleiten, dass Voraussetzung der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach dieser Gesetzesstelle - auch im Falle des Fehlens von Kennzeichentafeln - die Vermutung ist, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges entledigen wollte (Hinweis auf Paragraph 388, ABGB, wonach im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum fahren lassen will).

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