85/18/0268
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.1989 Geschäftszahl85/18/0268 RechtssatzZwischen Auftraggeber und Substituten bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Die Substitution eines RA durch einen anderen begründet keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwalt und dem Substituten (Hinweis E OGH 12.12.1962, SZ 35/130). Der substituierte RA steht nur dann in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber, wenn er von diesem direkte Vollmacht erhalten hat (Hinweis auf Fasching, Kommentar zur ZPO zu § 31 und § 32 ZPO, Bd II, S 271). Andernfalls hat der substituierte Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren (hier: Verwaltungsstrafverfahren) auch keine Vollmacht, zur Empfangnahme von Schriftstücken (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).Zwischen Auftraggeber und Substituten bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen.
Die Substitution eines RA durch einen anderen begründet keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwalt und dem Substituten (Hinweis E OGH 12.12.1962, SZ 35/130). Der substituierte RA steht nur dann in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber, wenn er von diesem direkte Vollmacht erhalten hat (Hinweis auf Fasching, Kommentar zur ZPO zu Paragraph 31 und Paragraph 32, ZPO, Bd römisch zwei, S 271). Andernfalls hat der substituierte Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren (hier: Verwaltungsstrafverfahren) auch keine Vollmacht, zur Empfangnahme von Schriftstücken (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).
BeachteBesprechung in:
AnwBl 1989/12, 754;