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86/01/0027

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.1986 Geschäftszahl86/01/0027 RechtssatzWird durch gesetzwidrige Wahlkundmachung den Wahlberechtigten die Möglichkeit, Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl einzubringen, genommen, dann liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen vor, der die Wahl nichtig im Sinne des § 60 ArbVG macht. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc.Wird durch gesetzwidrige Wahlkundmachung den Wahlberechtigten die Möglichkeit, Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl einzubringen, genommen, dann liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen vor, der die Wahl nichtig im Sinne des Paragraph 60, ArbVG macht. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc.

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