86/01/0170
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.1988 Geschäftszahl86/01/0170 RechtssatzDer Passus "unter Fortzahlung des Entgeltes" im Spruch des Bescheides stellt keinen Leistungstitel dar, sondern besagt nur, welchen der beiden Fälle einer Bildungsfreistellung nach § 118 Abs 1 ArbVG die Behörde für gegeben erachtet hat.Der Passus "unter Fortzahlung des Entgeltes" im Spruch des Bescheides stellt keinen Leistungstitel dar, sondern besagt nur, welchen der beiden Fälle einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 118, Absatz eins, ArbVG die Behörde für gegeben erachtet hat.