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86/01/0175

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1986 Geschäftszahl86/01/0175 RechtssatzEin auf Durchsetzung der Ansprüche aus § 99 ArbVG gerichtetes Begehren kann nur auf die bescheidmäßige Festsetzung der Verpflichtung des Betriebsinhabers abzielen, die versäumten Handlungen nachzuholen. Ein in dieser Richtung ergehender Bescheid kann als Leistungsbescheid im Weg der Zwangsvollstreckung gemäß § 5 VVG vollzogen werden.Ein auf Durchsetzung der Ansprüche aus Paragraph 99, ArbVG gerichtetes Begehren kann nur auf die bescheidmäßige Festsetzung der Verpflichtung des Betriebsinhabers abzielen, die versäumten Handlungen nachzuholen. Ein in dieser Richtung ergehender Bescheid kann als Leistungsbescheid im Weg der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraph 5, VVG vollzogen werden.

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