RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.1987 Geschäftszahl86/01/0195 RechtssatzDa das Ausmaß der über den Fremden gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe (hier: wegen versuchten Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 StGB und § 15 StGB unter Aufschub des Strafvollzuges auf eine Probezeit von 3 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten) den Zeitraum von 3 Monaten nicht unbeträchtlich übersteigt und der auch im Zusammenhang mit der späteren Verurteilung (hier: wegen versuchter Veruntreuung nach § 15 StGB und § 133 Abs 1 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs für 3 Jahre zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat) ausgesprochene vorläufige Aufschub der Strafvollziehung als solcher die Tatsache der Verurteilung nicht berührt, liegen schon damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 3 Abs 1 FrPolG iVm § 3 Abs 2 lit b FrPolG vor. Wenn beide Verwaltungsinstanzen ihren Schluss, dass der weitere Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen zuwiderläuft, daneben auch auf die spätere strafgerichtliche Verurteilung und seine wiederholten, ihrer Art nach durchaus nicht unbedeutenden Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften gegründet haben, so ist darin weder eine Unschlüssigkeit noch eine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Dies auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass in Ansehung der einen strafgerichtlichen Verfolgung des Fremden durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten die verhängte Strafe mit der Wirkung der bedingten Strafnachsicht erlassen worden ist, weil hiedurch unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 lit b FrPolG die rechtlichen Bedingungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht berührt werden.Da das Ausmaß der über den Fremden gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe (hier: wegen versuchten Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 15, StGB unter Aufschub des Strafvollzuges auf eine Probezeit von 3 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten) den Zeitraum von 3 Monaten nicht unbeträchtlich übersteigt und der auch im Zusammenhang mit der späteren Verurteilung (hier: wegen versuchter Veruntreuung nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 133, Absatz eins, StGB unter Aufschub des Strafvollzugs für 3 Jahre zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat) ausgesprochene vorläufige Aufschub der Strafvollziehung als solcher die Tatsache der Verurteilung nicht berührt, liegen schon damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, FrPolG vor. Wenn beide Verwaltungsinstanzen ihren Schluss, dass der weitere Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen zuwiderläuft, daneben auch auf die spätere strafgerichtliche Verurteilung und seine wiederholten, ihrer Art nach durchaus nicht unbedeutenden Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften gegründet haben, so ist darin weder eine Unschlüssigkeit noch eine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Dies auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass in Ansehung der einen strafgerichtlichen Verfolgung des Fremden durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten die verhängte Strafe mit der Wirkung der bedingten Strafnachsicht erlassen worden ist, weil hiedurch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, FrPolG die rechtlichen Bedingungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht berührt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.