86/01/0244
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.1987 Geschäftszahl86/01/0244 RechtssatzBei dem sich aus § 108 Abs 2 ArbVG ableitbaren wirtschaftlichen Informationsrecht handelt es sich nicht um ein dem einzelnen Betriebsmitglied zustehendes Recht, sondern - wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt - um einen durch ein entsprechendes Leistungsbegehren (Hinweis E 29.10.1980, 1703/80 und E 28.10.1981, 81/01/0106) verfolgbaren Anspruch des Betriebsrates als kollegial organisiertes Belegschaftsorgan.Bei dem sich aus Paragraph 108, Absatz 2, ArbVG ableitbaren wirtschaftlichen Informationsrecht handelt es sich nicht um ein dem einzelnen Betriebsmitglied zustehendes Recht, sondern - wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt - um einen durch ein entsprechendes Leistungsbegehren (Hinweis E 29.10.1980, 1703/80 und E 28.10.1981, 81/01/0106) verfolgbaren Anspruch des Betriebsrates als kollegial organisiertes Belegschaftsorgan.