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{'item': '86/01/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.1987 Geschäftszahl86/01/0281 RechtssatzWurden die Betriebsräumlichkeiten samt Maschinen zur Gänze von einem neuen Erwerber übernommen, der den Arbeitnehmern die Arbeit unter geänderten Bedingungen (anderer Kollektivvertrag) anbietet, so liegt keine Betriebsstilllegung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG vor, sondern ein Fall des § 109 Abs 1 Z 7 ArbVG (Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb), welcher als solcher einer Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 109 Abs 3 ArbVG nicht unter liegt, weil diese Norm ausdrücklich nur Betriebsänderungen im Sinne des Abs 1 Z 1 bis Z 6 der zwingenden Mitbestimmung unterwirft. Ist, wie hier, die Änderung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb mit der Änderung des Betriebszweckes der Betriebsanlagen, der Arbeitsorganisation und Betriebsorganisation im Sinne des § 109 Abs 1 Z 4 ArbVG verbunden wurde, zumal die Betriebsanlagen zur Weiterführung als Lohnkonfektionsbetrieb übernommen wurden und die Arbeitnehmer eine verminderte Entlohnung um rund 12 % unter den ungünstigeren Bedingungen des Kollektivvertrages für die Bekleidungsindustrie gegenüber jenen des Kollektivvertrages für Textilindustrie in Kauf nehmen müssten, so ist ein Antrag an die Schlichtungsstelle auf Erlassung einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) nicht von vornherein unzulässig. Der Sachverhalt ist von der Schlichtungsstelle mit den Parteien des Verfahrens - allenfalls unter Beiziehung des neuen Betriebsinhabers - zu erörtern.Wurden die Betriebsräumlichkeiten samt Maschinen zur Gänze von einem neuen Erwerber übernommen, der den Arbeitnehmern die Arbeit unter geänderten Bedingungen (anderer Kollektivvertrag) anbietet, so liegt keine Betriebsstilllegung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG vor, sondern ein Fall des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 7, ArbVG (Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb), welcher als solcher einer Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG nicht unter liegt, weil diese Norm ausdrücklich nur Betriebsänderungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, der zwingenden Mitbestimmung unterwirft. Ist, wie hier, die Änderung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb mit der Änderung des Betriebszweckes der Betriebsanlagen, der Arbeitsorganisation und Betriebsorganisation im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG verbunden wurde, zumal die Betriebsanlagen zur Weiterführung als Lohnkonfektionsbetrieb übernommen wurden und die Arbeitnehmer eine verminderte Entlohnung um rund 12 % unter den ungünstigeren Bedingungen des Kollektivvertrages für die Bekleidungsindustrie gegenüber jenen des Kollektivvertrages für Textilindustrie in Kauf nehmen müssten, so ist ein Antrag an die Schlichtungsstelle auf Erlassung einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) nicht von vornherein unzulässig. Der Sachverhalt ist von der Schlichtungsstelle mit den Parteien des Verfahrens - allenfalls unter Beiziehung des neuen Betriebsinhabers - zu erörtern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.