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86/01/0282

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.1987 Geschäftszahl86/01/0282 RechtssatzAus § 62 ArbVG ist nicht ableitbar, dass durch das Absinken der Arbeitnehmer unter die Zahl 5 automatisch die Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates vorzeitig endet. So wenig nämlich eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates von Einfluss ist oder die Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates, der nicht zu wählen gewesen wäre, nur mit Wirkung ex nunc auf Grund einer erfolgreichen Wahlanfechtung beendet wird oder ein festgestellter Wegfall der Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte auf die vorzeitige Beendigung des bestehenden Betriebsrates von Einfluss ist, sondern nur Wirkungen für die Zukunft erzeugt (Hinweis E 28.11.1978, 1280/77), hat auch ebenso wenig das Absinken der Zahl der Arbeitnehmer in einem Betrieb unter 5 auf die Funktion des bestehenden gewählten Betriebsrates Einfluss.Aus Paragraph 62, ArbVG ist nicht ableitbar, dass durch das Absinken der Arbeitnehmer unter die Zahl 5 automatisch die Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates vorzeitig endet.

So wenig nämlich eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates von Einfluss ist oder die Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates, der nicht zu wählen gewesen wäre, nur mit Wirkung ex nunc auf Grund einer erfolgreichen Wahlanfechtung beendet wird oder ein festgestellter Wegfall der Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte auf die vorzeitige Beendigung des bestehenden Betriebsrates von Einfluss ist, sondern nur Wirkungen für die Zukunft erzeugt (Hinweis E 28.11.1978, 1280/77), hat auch ebenso wenig das Absinken der Zahl der Arbeitnehmer in einem Betrieb unter 5 auf die Funktion des bestehenden gewählten Betriebsrates Einfluss.

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