86/02/0123
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1986 Geschäftszahl86/02/0123 Rechtssatz§ 18 Abs 4 AVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Genehmigung anders als durch eine Unterschriftsleistung zulässig ist. Der Rechtsgrundsatz, wonach dort, wo die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, ganz allgemein die Unterschrift die Erklärung darstellt, das Unterfertigte entspreche dem Willen des Unterfertigten (vgl zB § 886 ABGB und § 294 ZPO gilt auch im Bereich des Verfahrensrechtes, vgl § 43 Abs 3 VwGG, § 418 Abs 1 ZPO, § 270 Abs 1 StPO). Er rechtfertigt den Schluss, die Unterfertigung der Urschrift einer Erledigung stelle die Genehmigung dar. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen dass andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB: mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen, oder die Betätigung von Apparaten oder die Beisetzung anderer Zeichen als der Unterschrift oder Setzung von verschlüsselten Zeichen (Codes) ebenfalls als Genehmigung zu werten seien.Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Genehmigung anders als durch eine Unterschriftsleistung zulässig ist.
Der Rechtsgrundsatz, wonach dort, wo die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, ganz allgemein die Unterschrift die Erklärung darstellt, das Unterfertigte entspreche dem Willen des Unterfertigten vergleiche zB Paragraph 886, ABGB und Paragraph 294, ZPO gilt auch im Bereich des Verfahrensrechtes, vergleiche Paragraph 43, Absatz 3, VwGG, Paragraph 418, Absatz eins, ZPO, Paragraph 270, Absatz eins, StPO). Er rechtfertigt den Schluss, die Unterfertigung der Urschrift einer Erledigung stelle die Genehmigung dar. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen dass andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB: mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen, oder die Betätigung von Apparaten oder die Beisetzung anderer Zeichen als der Unterschrift oder Setzung von verschlüsselten Zeichen (Codes) ebenfalls als Genehmigung zu werten seien.