86/04/0130
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1987 Geschäftszahl86/04/0130 RechtssatzIm Falle des § 4 Abs 1 BerufsausbildungsG verliert der Lehrberechtigte das Ausbildungsrecht, ohne dass es eines bescheidmäßigen Abspruches der Behörde bedürfte. Im Gegensatz dazu erfordert das Vorliegen der Tatbestände des § 4 Abs 4 lit b und lit d BerufsausbildungsG einer bescheidmäßigen Untersagung der Lehrlingsausbildung. Wurde in den Fällen der in § 4 Abs 1 BerufsausbildungsG angeführten strafbaren Handlungen eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen, so schließt dieser Umstand eine Beurteilung des Verhaltens des Lehrberechtigten nach § 4 Abs 4 lit d legcit nicht aus. Hat der Lehrberechtigte sein Autoritätsverhältnis gegenüber minderjährigen Lehrlingen missbraucht und wurde er deshalb vom Strafgericht der Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB, § 213 Abs 1 StGB schuldig erkannt, so ist die Untersagung gemäß § 4 Abs 4 lit d BerufsausbildungsG nicht rechtswidrig.
Dies trifft auch für die Untersagung "für immer" aus dem Grunde des § 4 Abs 5 BerufsausbildungsG im Hinblick auf die Art des dem Strafurteil zu Grunde liegenden Verhaltens zu.Im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, BerufsausbildungsG verliert der Lehrberechtigte das Ausbildungsrecht, ohne dass es eines bescheidmäßigen Abspruches der Behörde bedürfte. Im Gegensatz dazu erfordert das Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 4, Litera b und Litera d, BerufsausbildungsG einer bescheidmäßigen Untersagung der Lehrlingsausbildung. Wurde in den Fällen der in Paragraph 4, Absatz eins, BerufsausbildungsG angeführten strafbaren Handlungen eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen, so schließt dieser Umstand eine Beurteilung des Verhaltens des Lehrberechtigten nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera d, legcit nicht aus.
Hat der Lehrberechtigte sein Autoritätsverhältnis gegenüber minderjährigen Lehrlingen missbraucht und wurde er deshalb vom Strafgericht der Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, Paragraph 213, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, so ist die Untersagung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera d, BerufsausbildungsG nicht rechtswidrig. Dies trifft auch für die Untersagung "für immer" aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz 5, BerufsausbildungsG im Hinblick auf die Art des dem Strafurteil zu Grunde liegenden Verhaltens zu.